Schützen- und Heimatfest

Schützenfeste, Schüttenhoff etc. werden seit Jahrhunderten auch in unserer Region abgehalten.

Um die Wehrfähigkeit zu erhalten, forderten die Grubenhagener Landes-fürsten Mitte des 16. Jahrhunderts dazu auf, den Gebrauch des "Feuerrohrs" zu üben und dazu jährlich Schützenfeste abzuhalten. Dazu wurden Schüt-zenordnungen aufgestellt. Die jetzt gültige Schützenordnung ist vom 23. April 2019.

Das älteste Schild auf dem Schützenkleinod trägt die Zahl 1742.

Folgende Aufschrift ist auf diesem Schild eingraviert:

Der im Jahre 1742 wiederhergestellten Schüt-

zengesellschaft zu Wulften zum Andenken. J.H.N.

 

Hinter der Abkürzung verbirgt sich der König-

liche Amtmann Justus Heinrich Nanne aus dem Amt Herzberg.

An unserem Kleinod befinden sich über 60 Schilder und über 30 alte Münzen. Hiermit kann genauestens festgestellt werden, in welchen Jahren Schützenfeste stattfanden. 1992 konnte Wulften auf 250 Jahre Schützenfest-Tradition zurückblicken.

In den Anfangsjahren und dem 18. Jahrhundert fanden die Schützenfeste nicht regelmässig statt. Das kam erst nach dem 2. Weltkrieg ab 1953 in Gang. 1938 errang Heinrich Lohrengel die Schützenkönisgwürde. In den letzten Kriegstagen rettete seine Frau Martha das Kleinod durch Flucht in den Rotenberg. 1953 trug Heinrich Lohrengel die Königswürde aus.

Das erste Schild nach dem 2. Weltkrieg, gestif-tet vom Schützenkönig Heinrich Lohrengel, mit dem Text:

1938  1953

Nach Deutschlands Grösse und bitterem Leid wird kommen eine bessere Zeit.

 

 

beide Fotos:

Kurt Jork

Träger des Schützenfestes ist die Gemeinde Wulften, Ausrichter der jeweils amtierende Schützenvorstand. Die Vorstandsmitglieder kommen alle aus den Reihen der "Männer" sowie der "Junggesellen" und setzen sich wie folgt zusammen.

Der Männervorstand:

Schützenkönig, Männerfähnrich, Major, 1. und 2. Schützenmeister. Hinzu kommt der Hauptmann, der vom Major gewählt wird.

Der Junggesellenvorstand:

1. und 2. Fähnrich, Oberleutnant, Leutnant und Adjutant. Dazu werden aus den Reihen der Junggesellen Doktor und Bursche gewählt. Das Bild runden 4 (5) Zimmerleute ab.

Der Ablauf des Schützenfestes folgt einem genauen Plan. Diesen ein- zuhalten ist die Aufgabe des Hauptmannes. Die neu ausgeschossenen Char-gen stehen mit der Beendigung des Männerschiessens am Dienstag nach Pfingsten fest. Am Nachmittag werden die Chargenträger auf dem Anger der Bevölkerung bekanntgegeben und sie übernehmen die Aufgabe, das nächste Schützenfest auszurichten.

 

Beim Schützenfest 2023 fanden sich wieder Wulftener Bürger, die auf die Scheibe geschossen haben um den Schützenvorstand 2026 zu bilden.

Der Schützenvorstand 2026:

Obere Reihe: Männerfähnrich Pascal Schmid, 1. Schützenmeister Carsten Kamrad, Schüt-zenkönig Maik Grote, 2. Schützenmeister Michael Stahn, Major Fabrice Möhring.

 

Untere Reihe: 1. Junggesellenfähnrich Timon Beußhausen, Oberleutnant Tom Kaliner, Adju-tant Nico Bode, Leutnant Jonas Mißling, 2. Junggesellenfähnrich Tim Hunger


Schützenordnung für das

Schützen- und Heimatfest

der Gemeinde Wulften am Harz

 

 § 1

Das alle drei Jahre über Pfingsten stattfindende Schützen- und Heimatfest dient der Förderung und Erhaltung alter Traditionen und Wulftener Geschichte und zur Pflege des Gemeinschaftsgedankens.

§ 2

Träger des Festes ist die Gemeinde. die Organisation und Durchführung obliegt dem durch Ausschießen ermittelten Schützenvorstand. Die Bürgermeisterin oder der Bürger-meister gehört dem Schützenvorstand als beratendes Mitglied an.

 

§ 3

Jeder verheiratete Wulftener Bürger besitzt das Recht, auf die Ehrenscheibe zu schies-sen. Witwer und Geschiedene stehen Verheirateten gleich.

 

§ 4

Teilnehmer am Schützenfrühstück, die seit dem letzten Schützenfest geheiratet haben, sind verpflichtet, den Männertaler (2,00 Euro) zu entrichten.

 

§ 5

Das Einschießen der Männer-Ehrenscheibe wird der Frau Landrätin oder dem Herrn Landrat des Landkreises Göttingen oder einem von ihr oder ihm bestellten Vertreter angetragen.

 

§ 6

Für die Gemeinde hat die Bürgermeisterin / der Bürgermeister die chsten drei Schüsse abzugeben.

 

§ 7

Junggesellen und Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres schießen die Jung-gesellenscheibe aus.

 

§ 8

Jeder Wulftener Bürger ab dem vollendeten 60. Lebensjahr besitzt das Recht, wahl-weise auf die Senioren-Ehrenscheibe zu schießen. Dieses ist vor dem Schießen den Schützenmeistern anzuzeigen.

Die Senioren-Ehrenscheibe wird außer Konkurrenz zu den Chargen ausgeschossen und enthält keine weiteren Verpflichtungen.

 

§ 9

Vor Abgabe der Schüsse hat jeder Schütze durch Berühren der Fahne die Schüt-zenordnung anerkannt.

 

§ 10

Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird mit 2,00 Euro bestraft.

 

§ 11

Jeder Bürger und Schütze, der eine Charge geschossen hat, ist verpflichtet, sie auszu-tragen.

 

§ 12

Im Falle einer Weigerung oder Ablehnung, die ausgeschossene Charge auszutragen, wird der betreffende Schütze mit 100,00 Euro bestraft und von der weiteren Teilnahme an den festlichen Handlungen des Schützen- und Heimatfestes, insbesondere dem Kirchgang, dem Festumzug und der Chargenübergabe, ausgeschlossen.

 

§ 13

Der Gemeinde steht das Recht zu, das genannte Strafgeld wegen grober Verletzung des heimatlichen Gemeinschaftsgutes einzuziehen.

 

§ 14

Teilnehmern, die unter Alkoholeinwirkung stehen, kann das Schießen versagt werden.

 

( --- nur bis hier zu verlesen ---)

 

 

§ 15

Die zu entrichtenden Schießgebühren werden von dem jeweiligen Schützenvorstand festgelegt.

 

§ 16

Zum Schießen auf die Männer-Ehrenscheibe, die Junggesellenscheibe und die Senio-ren-Ehrenscheibe sind nur Wulftener Bürger zugelassen. Wulftener Bürger sind diejeni-gen Einwohner, die zum Zeitpunkt des Schiens das aktive Wahlrecht zum Rat der Gemeinde Wulften haben (vgl. § 28 Abs. 2 NKomVG). Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres sind zugelassen, wenn sie mtliche Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht mit Ausnahme des Alters erllen.

 

§ 17

(1) Der Sctzenvorstand setzt sich aus den folgenden beim vorherigen Schützenfest ausgeschossenen Chargen in der Reihenfolge des besten Schusses, der durch Teiler-wertung ermittelt wird

a) Verheiratete Männer nach § 3:

Schützenkönig, Männerhnrich, Major, 1. Schützenmeister, 2. Schützenmeister

b) Junggesellen nach § 7:

1. Junggesellenfähnrich, 2. Junggesellenfähnrich, Oberleutnant, Leutnant, Adjutant

sowie folgenden weiteren Chargen zusammen:

c) Vom Major aus der Gruppe der verheirateten Männer nach § 3 ernannt:

Hauptmann

d) Der auf dem vorangegangenen Schützenfest amtierende Bursche ist der Dok-tor. Lehnt dieser die Übernahme der Charge ab, so wählt der Schützenvorstand den Doktor aus der Gruppe der Junggesellen nach § 7.

e) Vom Schützenvorstand aus der Gruppe der Junggesellen gewählt:

Bursche und vier oder fünf Zimmerleute.

 

Wahlen und Ernennungen sollen rechtzeitig vor dem Fest erfolgen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gehört dem Schützenvorstand als beratendes Mitglied ohne Teilnahmepflicht an.

(2) Beim Schießen hat jeder Teilnehmer einmalig drei Wertungsschüsse. Sämtliche Treffer auf der Ehrenscheibe und der Junggesellenscheibe sind nach der Teilermethode auszuwerten und die Ergebnisse in Listen zu verzeichnen, die auch die Nachrücker umfassen. Im Falle des gleichen Teilers entscheidet das von den Schützen-meistern zu ziehende Los.

(3) Der Verzicht auf eine Charge (Rücktritt) bedarf der Schriftform und ist gegenüber der Gemeinde zu erklären. Dies gilt nur, wenn die Charge bereits angetreten wurde. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(4) Junggesellen, die die Ehe eingehen, gehen dadurch ihrer Charge verlustig. Char-genträger, die das Recht verlieren, auf die Scheibe ihrer Charge zur schießen, z.B. durch Aufgabe des Wohnsitzes, gehen ihrer Charge verlustig.

(5) Die Charge tritt nicht an, wer die Übernahme der Charge unmittelbar nach Bekanntgabe des Schießergebnisses vor dem Abmarsch vom Schistand verweigert.

(6) Im Falle des Verzichts (Abs. 3), des Verlusts (Abs. 4) und des Nichtantritts (Abs. 5) rücken die nachfolgenden Chargenträger in den Fällen von Abs. 1 a) und b) in der Rei-henfolge des Schießergebnisses auf - dies gilt auch für den Schützenkönig - und der chste berechtigte Nachrücker tritt in den Sctzenvorstand ein. Nicht berechtigt ist, wer zum Zeitpunkt des Nachrückens der Charge bereits nach Abs. 4 verlustig gegangen wäre. In den llen Abs. 1 c) bis e) ist die Ernennung bzw. die Wahl baldglichst zu wiederholen. Auch Nachrücker, die auf die Charge verzichten, haben das Strafgeld nach § 12 zu entrichten.

(7) Die Schüsse nach §§ 5 und 6 erfolgen außerhalb der Wertung. Will der Bürger-meister Wertungsschüsse abgeben, so hat er gesondert noch einmal zu schießen.

 

§ 18

(1) Wertvolles Symbol der Tradition des Schützenfestes ist das Wulftener Kleinod. Dem beim Schützenfest amtierenden Schützenkönig steht das Recht zu, am Wulftener Kleinod ein Schild anzubringen, das in seinem Erscheinungsbild und Material den bis-herigen anzupassen ist.

(2) Die Gemeindeverwaltung sorgt für eine dauerhafte, sichere Aufbewahrung des Kleinods. Das Kleinod wird dem Schützenkönig für die Dauer des Schützenfestes zu treuen nden ausgendigt. Dieser hat es sicher zu verwahren. Es ist nach der Char-genübergabe durch den neuen Schützenkönig unverzüglich wieder bei der Gemein-deverwaltung zur Verwahrung einzuliefern. Zur Vorbereitung des Schützenfestes kann das Kleinod dem Schützenkönig jeweils kurzzeitig überlassen werden, ist jedoch unver-züglich sowie jederzeit sofort auf Anforderung des Bürgermeisters wieder zur Verwah-rung einzuliefern.

 

§ 19

Der Sctzenkönig, der 1. Junggesellenfähnrich und der Sieger der Senioren-Ehren-scheibe haben das Recht, eine im Auftrag der Gemeinde hergestellte Nachbildung der Ehrenscheibe an ihrem Haus anzubringen, der Schützenkönig und der 1. Jungge-sellenfähnrich bzw. deren etwaige Nachrücker jedoch nur, wenn sie die Charge auf dem Schützenfest bis zur regulären Chargenübergabe austragen.

 

§ 20

Der Ausschluss nach § 12 trifft nur den Teilnehmer, der eine Charge nicht antritt 17 Abs. 5) oder noch während des laufenden Schützenfestes zurücktritt 17 Abs. 3), und gilt nur für das laufende und das folgende Schützenfest. Der Ausschluss umfasst auch das Schießen auf die Ehrenscheibe des folgenden Schützenfestes.

 

§ 21

(1) Die Verpachtung des Schützenfestes an einen Festwirt obliegt der Gemeinde. Die Verpachtung sowie die Festlegung des Kreises möglicher Festwirte erfolgen im Bennehmen mit dem Schützenvorstand. Die lfte der Verpachtungssumme wird dem Schützenvorstand zur Bezahlung der Ausgaben zeitnah nach der Verpachtung und Zahlung durch den Festwirt zur Verfügung gestellt.

(2) Sollte der Schützenvorstand unverschuldet das Sctzenfest mit einem Defizit ab-schließen, so ist dieses durch die Gemeinde zu tragen. Macht der Schützenvorstand ein Defizit geltend, so hat er der Gemeinde sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Einzelnen darzulegen und die Originalbelege, Kontoauszüge und weitere notwendige Unterlagen der Gemeinde zur Prüfung auszuhändigen. Das Defizit ist spätestens 3 Mo-nate nach Ende des Schützenfestes schriftlich bei der Gemeinde durch den Schützen-vorstand anzuzeigen.

(3) Schützenhaus und Schützenplatz sowie die weiteren zur Durchführung des Schützenfestes notwendigen Gemeindeeinrichtungen stehen dem Schützenvorstand für die Vorbereitung und Durchführung des Festes ab zwei Wochen vor Festbeginn bis drei Tage nach der Nachfeier am Sonnabend nach Pfingsten kostenlos zur Verfügung.

(4) Die Durchführung des Schießens erfolgt unter gewissenhafter Einhaltung der Tradi-tion im Einvernehmen mit dem Schießsportverein Wulften e.V., der waffenrechtlich geeignete Personen zur Schießaufsicht stellt. Im Schießstand ist den Weisungen der Schießaufsicht unbedingte Folge zu leisten. Die Entscheidung über einen Ausschluss nach § 14 trifft die Schießaufsicht nach Anhörung der Schützenmeister. Die Schieß-aufsicht ist für die Einhaltung mtlicher waffenrechtlicher Vorschriften verantwortlich und kann in dieser Funktion sämtlichen Personen im Schießraum Weisungen erteilen.

(5) Jugendliche rfen nur zum Schießen zugelassen werden, wenn die oder der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schien anwe-send ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständ-niserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegen-zunehmen und während des Schießens aufzubewahren.

(6) Vom Schien wird ausgeschlossen, wer fehlerhafte Angaben zu seinem Recht des Schießens macht.

 

§ 22 

Die Schützenordnung ist während des Schießens im Schießstand zur Einsichtnahme auszulegen. Die §§ 1 bis 14 sind durch den Hauptmann während des Frühstücks durch Verlesung bekannt zu geben. Die §§ 15ff. sind nicht zu verlesen.

 

Beschlossen in der Sitzung des Rates der Gemeinde Wulften am Harz am 23.04.2019